| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Den Verein vertreten im Sinne des § 26 BGB der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, ein jeder mit Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorstand bedarf für folgende Rechtsgeschäfte/Rechtsakte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg: -die Wahl von Priestern, Diakonen und hauptamtlichen Miarbeitern des pastoralen und katechetischen Dienstes in Leitungsämter, -der Erwerb, die Veräußerung und die Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken, -Begründung, Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken Dritter, -die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, die Abgabe von Garantieerklärungen und die Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte) mit einem Gegenstandswert von 50.000,-- EUR und höher. |