Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Falle von Rechtsgeschäften, die den Wert von 10.000 Euro überschreiten, bei Rechtsgeschäften, die Grundstücks- oder grundstücksgleiche Rechte betreffen sowie für den Abschluss von Mietverträgen kann der vertretungsberechtigte Vorstand im Außenverhältnis nur gemeinsam den Verein vertreten.