Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus zwei bis sieben Personen; diese vertreten mehrheitlich. Durch Vorstandsbeschluss kann Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Die Vorstandsmitglieder sind befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.