Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus drei bis neun Vorstandsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000,- € sowie bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Mietverträge) wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 20.000,- € bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstands mit einfacher Mehrheit.