Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden und einem bis vier Vertretern. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB wie folgt beschränkt: Rechtsgeschäfte, die zu einer Verpflichtung des Vereins über 500,00 EUR führen, bedürfen der Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder.