Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Für die Aufnahme von Darlehen, den Abschluss von Grundstücksgeschäften sowie Verpflichtungen von mehr als 5.000,00 Euro vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.