Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Rechner. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Bei Rechtshandlungen von mehr als 200 EUR vertreten mindestens zwei der Vorstandsmitglieder den Verein. Bei Rechtshandlungen von mehr als 1.000 EUR bedarf es der Zustimmung des Gesamtvorstandes, dieser bestehend aus dem Vorstand in Sinne des § 26 BGB, mindestens zwei und höchstens drei Jugendleitern, dem Zeugwart und mindestens fünf und höchstens sieben Beisitzern.