Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Stammesvorsitzenden und einem Stammeskurat. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Sofern nur ein Vorstandsmitglied im Amt ist, ist diese befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.