Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus mindestens sieben und höchstens neun Personen, darunter dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Rechner, dem Schriftführer und drei bis fünf Beisitzern. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorstand oder der 2. Vorstand, vertreten gemeinsam. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die Vertretungsbefugnis ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB wie folgt beschränkt: Über Konten des Vereins sind jeweils drei Vorstandsmitglieder, darunter der Rechner, verfügungsberechtigt.