Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.