Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus drei Personen; je zwei vertreten gemeinsam. Die Vertretungsbefugnis ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB wie folgt beschränkt: Über die Verwendung von Beträgen bis zu 700,00 EUR im Einzelfall entscheidet der Vorstand; Zahlungen, die 700,00 EUR übersteigen, sind durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.