Vertretungsberechtigt sind der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Sie vertreten jeweils einzeln. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000,00 EUR sowie Dauerschuldverhältnissen mit einem Jahresgeschäftswert über 5.000,00 EUR wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000,00 EUR sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 10.000,00 EUR bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Vorstands im Sinne des § 26 BGB.