Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein einzeln. Der Erwerb von Grund und Boden und der eigenständige Betrieb sozialer Einrichtungen sowie die Übernahme von Bürgschaften bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung