| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter die Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam vertreten. Folgende Rechtsgeschäfte/Rechtsakte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg: a) der Erwerb, die Veräußerung und die Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken, b) Begründung, Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken Dritter, c) die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, die Abgabe von Garantieerklärungen und die Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte) mit einem Gegenstandswert von 30.000,00 € und höher. d) die Aufnahme unentgeltlicher Zuwendungen, wenn sie mit belastenden Bedingungen oder Auflagen verbunden sind. |