Vertretungsberechtigt sind der 1. und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten jeweils einzeln. Die Vertretungsbefugnis ist gemäß § 26 Abs.1, Satzu 3 BGB wie folgt beschränkt: Der 1. oder der stellvertretende Vorsitzende kann über die Konten des Vereins nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied aus dem Gesamtvorstand verfügen.