Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist auf solche Rechtsgeschäfte beschränkt, die dem Vereinszweck dienen und zugleich dem Erhalt der Gemeinnützigkeit. Es ist dem Vorstand untersagt, zu Lasten des Vereins Darlehen aufzunehmen. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 500,00 EUR sind für den Verein nur mit Einwilligung des gesamten Vorstands verbindlich.