Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden. Dieser ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 30.000,00 Euro, zum Erwerb oder Verkauf, zur Bealstung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte und zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.