Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand und dem Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsbefugt. Der 1. Vorstand ist zur Vertretung des Vereins bis zu einem Betrag von 500,00 Euro allein, darüber hinaus nur zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied berechtigt.