Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden (Stellvertretender Vorsitzender). Jeder davon ist einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 2. Alternative BGB befreit. Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 5.000,00 EUR und Rechtsgeschäfte, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte betreffen, bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.