Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Sekretär. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt, der stellvertretende Vorsitzende und der Sekretär sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Grundstückserwerb kann nur durch vorherige schriftliche Zustimmung des Dachverbandes erfolgen.