Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Kassierer, dem Schriftführer und bis zu drei weiteren Vorständen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit. Für Geschäfte, die den Verein mit mehr als 500,00 EUR belasten, müssen jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein vertreten.