Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Zu Willenserklärungen, die den Verein in Höhe von bis zu einschießlich 5.000,00 EUR belasten, ist die Zustimmung des Vorstandes, für darüberhinausgehende Beträge die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig.