Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Zunftmeister (1. Vorsitzender) und dem Hexenmeister (2. Vorsitzender). Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 250,00 EUR verpflichtet ist, die Zustimmnung des Hexenrates einzuberufen.