Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Sportwart. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB wie folgt beschränkt: Bei Rechtsgeschäften, die den Verein bis zu einem Betrag von 6.000,00 Euro verpflichten, wird der Verein von einem Vorstandsmitglied alleine vertreten. Bei Rechtsgeschäften über einem (einmaligen oder jährlich fälligen) Betrag von 6.000,00 Euro wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.