Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden; jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB wie folgt beschränkt: Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.