Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus mindestens drei (Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Kassenwart), fünf oder sieben Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB wie folgt beschränkt: Verträge, die mit Ausgaben über 1.000,00 EUR verbunden sind, sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Zahlungen des Kassenwarts, die den Betrag von 500,00 EUR übersteigen, bedürfen der Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden.