| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam vertreten. Die Vertretungsberechtigung ist gemäß § 26 Abs.1 Satz 3 BGB mit Wirkung gegenüber Dritten insoweit beschränkt, als folgende Rechtsgeschäfte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg bedürfen: a) der Erwerb, die Veräußerung und die Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken, b) Begründung, Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken, c) die Aufnahme und die Gewährung von Darlehen, die Abgabe von Garantieerklärungen, die Übernahme von Fremdverbindlichkeiten (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft vergleichbare Risikogeschäfte) mit einem Gegenstandswert von 30.000,00 Euro und höher d) Annahme unentgeltlicher Zuwendungen, wenn sie mit belastenden Bedingungen oder Auflagen verbunden sind, e) die Ernennung eines Priesters, eines Diakons oder sonstiger hauptamtlicher Mitarbeiter pastoralen und katechetischen Dienstes in den Vorstand. |