Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB wie folgt beschränkt: Der Gesamtvorstand ist berechtigt über Ausgaben für Anschaffungen bis zu einer Höhe von 3.000,00 Euro zu entscheiden. Bei größeren Ausgaben ist ein Mitgliedervotum einzuholen.