Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorstand, der 2. Vorstand, der Schriftführer, der Schatzmeister und der Häswart. Desweiteren kann der Vorstand noch durch Jugendwart und Beisitzer ergänzt werden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, vertreten gemeinsam. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 1.000,00 EUR ist die Genehmigung des Gesamtvorstandes erforderlich.