Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretert, vertreten gemeinsam. Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht insofern beschränkt, als er nicht befugt ist ohne Ermächtigung durch die Mitgliederversammlung Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte zu erwerben oder zu verkaufen, sich an Gesellschaften zu beteiligen, selbst oder mit Dritten zu gründen, oder Darlehen mit mehr als € 3.000,00 zu gewähren oder aufzunehmen.