Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten) und dem Stellvertreter (Vize-Präsident). Jedes Vorstandsmitlglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand bedarf zur Verwendung von Vereinsmitteln der Zustimmung der Mitgliederversammlung, soweit die einzelne Fördermaßnahme den Betrag von 500 Euro übersteigt.