Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorstand und dem 2. Vorstand. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vorstandschaft kann bis zu einem Volumen von 2.000,00 Euro außerordentliche Einkäufe bzw. Investitionen pro Geschäftsjahr tätigen. Für höhere Beträge muss die Zustimmung der Mitglieder eingeholt werden.