Vertretungsberechtigt sind der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Sie vertreten jeweils einzeln und sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Für Rechtsgeschäfte über Grundvermögen und für die Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten sind die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter die des Kassenwarts, erforderlich.