Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Personen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Vorstandsmitglieder können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden.