Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden; jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB wie folgt beschränkt: Das einzelvertretungsberechtigte Mitglied bedarf zu Rechtsgeschäften, die den Wert von EUR 10.000,00 im Einzelfall überschreiten, sowie zu Grundstücks- oder grundstücksgleiche Rechte betreffenden Rechtsgeschäften eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses.