| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand hat zu folgenden Geschäften die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen: - Abschluss oder Änderung von Arbeitsverhältnissen oder sonstigen Dienstverhältnissen, sofern damit Zahlungsverpflichtungen des Vereins von mehr als 25.00,00 EUR jährlich verbunden sind; - die Gewährung, Aufnahme oder Kündigung von Darlehen; - Erteilung von Bürgschaften oder Sicherheiten; - Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Erbbaurechten); - Abschluss von Rechtsgeschäften, bei denen der Verein über mehr als ein Jahr gebunden ist, sofern der Wert einen Betrag von 15.000,00 EUR im Jahr überschreitet; - der Abschluss von sonstigen Verträgen, soweit der Wert 25.00,00 EUR im Einzelfall, bzw. bei Dauerschuldverhältnissen (Mietverträge, Leasingverträge, Dienstverträge, etc.) 25.000,00 EUR im jahr überschreitet. Der Vorstand kann als besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB einen Geschäftsführer berufen. |