Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden; jeder vertritt einzeln. Die Vertretungsbefugnis ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB wie folgt beschränkt: 1. über Ausgaben bis 1.000,00 EUR entscheiden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam; 2. über Ausgaben ab 1.001,00 EUR entscheidet der Gesamtvorstand, bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart; 3. über Ausgaben ab 5.000,00 EUR entscheidet die Mitgliederversammlung.