Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenführer. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Der Erwerb, der Verkauf, die Belastung und alle sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie die Aufnahme eines Kredits ist nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.