Vertretungsberechtigt sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten jeweils einzeln. Für die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Hiervon ausgenommen ist die zinslose Kreditaufnahme, sofern von einer Rückzahlung innerhalb drei Monaten ausgegangen werden kann.