| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Geschäftsführer. Jeweils zwei vertreten gemeinsam. Folgende Entscheidungen des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Zustimmung des SKM-Katholischer Verein für soziale Dienste in der Erzdiözese Freiburg e.V., Freiburg: 1. Einrichtung von Planstellen, 2. Anstellung und Kündigung des Geschäftsführers, 3. Übernahme von Bürgschaften über mehr als 10.000,00 EUR, 4. Übernahme und Hingabe von Darlehen und Schenkungen in Höhe von über 10.000,00 EUR, 5. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, 6. Durchführung von Baumaßnahmen von mehr als 10.000,00 EUR, 7. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, bei denen die Summe von 250,00 EUR monatlich überschritten wird, 8. Führung von Aktivprozessen und Abschluss von Vergleichen. |