| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem oder zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Jeweils zwei vertreten gemeinsam. Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrates: 1. Übertragung, Übernahme oder Schließung von Einrichtungen; 2. Gründung, Veräußerung oder Auflösung von Gesellschaften, insbesondere von juristischen Personen wie z.B. GmbH, Stiftung, Verein, sowie Erwerb oder Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen und Abschluss und Veränderung von Gesellschaftsverträgen von Beteiligungsgesellschaften; 3. Erwerb, Veräußerung, Belastung, Veränderung sowie Aufgabe von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken, ab einem Wert von EUR 350.000; 4. Unentgeltliche Zuwendungen, Hingabe von Darlehen und Verzicht auf fällige Ansprüche, ab einem Wert von EUR 100.000; 5. Abgabe von Bürgschaftserklärungen zugunsten Dritter oder die Gewährung sonstiger schuldrechtlicher oder dinglicher Sicherheiten zur Absicherung eigener Verbindlichkeiten oder von Verbindlichkeiten Dritter; 6. Anschaffung von Gegenständen des Anlagevermögens ab einem Wert von EUR 100.000; 7. Aufnahme von Darlehen oder das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, im Einzelfall ab einem Wert von EUR 100.000; 8. Vornahme von Baumaßnahmen sowie von Investitionen, ab einem Wert von EUR 350.000; 9. Abschluss und Veränderung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen, ab einem Wert von EUR 50.000. Rechtsgeschäfte gemäß Ziffer 2 bedürfen im Außenverhältnis der zusätzlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. |