| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, 2-5 weiteren Vorstandsmitgliedern, dem Geschäftsführer und einem Vertreter des Caritasverbandes Schwarzwald-Baar-Kreis e.V. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Zur Aufnahme und Hingabe von Darlehen von mehr als 25.000,00 EUR, die Übernahme von Bürgschaften, den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über Rechtsgeschäfte und Rechtsakte, wenn dadurch eine einmalige oder bei wiederkehrenden Leistungen eine jährliche rechtliche Verpflichtung von mehr als 25.000,00 EUR begründet wird, die nicht im genehmigten Wirtschafts- und Stellenplan veranschlagt ist, ist die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg ist erforderlich für den Erwerb, die Veräußerung und Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken, Begründung Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken Dritter, die Aufnahme und die Gewährung von Darlehen, die Abgabe von Garantieerklärungen und die Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte) mit einem Gegenstandswert von 50.000,00 EUR und höher. |