| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Der Verband wird von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Folgende Rechtsgeschäfte und Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V.: 1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung sowie Aufgabe von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken; 2. Aufnahme, Übernahme und Hingabe von Darlehen und Krediten, sofern im Einzelfall der Betrag von 50.000,00 EUR überschritten wird; 3. Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes; 4. Bestellung und Anstellung sowie Abberufung, Kündigung und Dienstvertrag des Geschäftsführers; 5. Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Verbandes; 6. Umwandlung des Verbands nach dem Umwandlungsgesetz oder der Formwechsel in eine andere Rechtsform; 7. Änderung von Verbandsgrenzen. Folgende Maßnahmen und Rechtsakte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Innenverhältnis der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V.: 1. Vornahme von Baumaßnahmen sowie Vornahme von Investitionen, sofern im Einzelfall der Betrag von 150.000,00 EUR überschritten wird; 2. Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte); 3. Abschluss von Miet-, Leasing- und Pachtverträgen, sofern im Einzelfall der Jahresbetrag von 25.000,00 EUR überschritten wird; 4. Gründung, Übernahme und Auflösung von juristischen Personen (insbesondere GmbH, Stiftung, Verein) und die Beteiligung an diesen sowie die Hingabe oder Übertragung von Vermögenswerten aus dem Vereinsvermögen auf diese, sofern im Einzelfall der Betrag von 25.000,00 EUR überschritten wird; 5. Hingabe von Schenkungen sowie die Übertragung von Vermögenswerten aus dem Vereinsvermögen, sofern im Einzelfall der Betrag von 25.000,00 EUR überschritten wird. |