| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, zwei weiteren Vorstandsmitgliedern und einem Vertreter des örtlichen Caritasverbandes. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wie folgt beschränkt: Folgende Rechtsgeschäfte/Rechtsakte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg: a) die Wahl von Priestern, Diakonen und hauptamtlichen Mitarbeitern des pastoralen katechetischen Dienstes in Leitungsämter; b) der Erwerb, die Veräußerung und Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken; c) Begründung, Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken Dritter; d) die Aufnahme und die Gewährung von Darlehen, die Abgabe von Garantieerklärungen und die Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte) mit einem Gegenstandswert von 50.000,00 Euro und höher). |