| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Besteht der Vorstand nur aus einem Vorstandsmitglied, so vertritt dieses allein. Besteht der Vorstand aus mehreren Vorstandsmitgliedern, so vertreten diese gemeinsam. Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte des Verbandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates: a) Der Erlass und die Neufassung der Satzung des Verbandes, b) die Auflösung des Verbandes, c) die Wahl von Priestern und Diakonen der Erzdiözese Freiburg in den Vorstand oder den Aufsichtsrat, d) die Vornahme von Rechtsgeschäften über Grundstücke und dingliche Rechte über 500.000,-- Euro, e) die Aufnahme von Darlehn über 500.000,-- Euro, f) die Gewährung von Darlehn, Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte) über 100.000,-- Euro, g) die Durchführung von Baumaßnahmen mit einem Kostenvolumen von mehr als 500.000,-- Euro, h) die Erhebung von Klagen mit einem Streitwert über 100.000,-- Euro. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird durch die aufgeführten Genehmigungsvorbehalte eingeschränkt. |