Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB wie folgt beschränkt: Bei Rechtsgeschäften über 600,00 Euro ist die Beschlussfassung des Gesamtvorstands notwendig.