| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt, wobei folgende Einschränkungen gelten: Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die die Zunft mit mehr als 500,00 Euro belasten, ist sowohl der erste als auch der zweite Vorsitzende befugt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die die Zunft mit mehr als 500,00 Euro belasten und für Dienstverträge, brauchen der erste und der zweite Vorsitzende die Zustimmung der Vorstandschaft ( erster Vorstand, zweiter Vorstand, Kassierer, Schriftführer, Zeugwart, Beisitzer). |