mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
die gemeinschaftliche Berufsausubung als Steuerberater im Rahmen des berufsrechtlich zulassigen Umfangs, also die geschaftsmäßige Hilfestellung in Steuersachen und das Ausuben von nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbarten Tatigkeit eines Steuerberaters gemaB § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG