| Gegenstand | Gegenstand der Partnerschaft ist die gemeinschaftliche Berufsausübung als Rechtsanwalt (insbes. nach § 3 BRAO), soweit das jeweilige Berufsrecht die jeweilige Tätigkeit als Rechtsanwalt zulässt. Die Partnerschaft ist berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Die Vorgaben des jeweiligen
Berufsrechts sind einzuhalten. Soweit ein Partner zusätzlich als Notar bestellt ist oder werden sollte, übt dieser die Tätigkeit als Notar nicht in dieser Partnerschaft aus, sondern selbständig und eigenverantwortlich, aber unter Zuhilfenahme der sachlichen und personellen Mittel. |