Die Partnerschaft wird durch jeweils zwei Partner gemeinsam vertreten, unter ihnen jeweils ein Steuerberater und ein Wirtschaftsprüfer.
Einzelvertretungsberechtigung kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Gegenstand sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit 43a Abs. 4 WPO sowie § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO).